Einführung in des Thema
Inklusionsbeauftragte sollen bewirken, dass der Arbeitgeber seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen – insbesondere welche im Sozialgesetzbuch (SGB) IX verankert sind – erfüllt. Sie sind auf Arbeitgeberseite das Gegenstück zur Schwerbehindertenvertretung bzw. der Mitarbeitervertretung. So wird sichergestellt, dass die (schwer)behinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite eine Ansprechperson haben, die sich mit den Fragestellungen rund um Behinderung und Beruf auskennt.
Pflicht zur Bestellung:
Wie wir bereits wissen, hat jeder Unternehmer mit wenigstens einem schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiter nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf der Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Außerdem ist der Unternehmer nach § 182 SGB IX verpflichtet mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den beauftragten Behörden, zusammen zu arbeiten.
Die Pflicht einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist (§ 154 SGB IX) und unabhängig vom Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung.
Anzahl der Beauftragten:
Im Regelfall ist die Bestellung eines Beauftragten für das gesamte Unternehmen ausreichend. Die Bestellpflicht trifft einen Arbeitgeber der Privatwirtschaft nur als Unternehmen, unabhängig davon, ob er über einen oder mehrere Betriebe verfügt. In der Praxis ist es allerdings zielführender, wenn die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen einen eigenen Ansprechpartner „vor Ort“ haben, der zusätzlich mit den lokalen oder regionalen Belangen vertraut ist. Dies gilt insbesondere bei räumlich weit voneinander entfernt liegenden Betrieben. Aus diesem Grund ist in § 181 Satz 1 in der 2. Satzhälfte aufgenommen, dass erforderlichenfalls mehrere Beauftragte zu bestellen sind.
Die Bestellung einer Stellvertretung für den Inklusionsbeauftragten ist gesetzlich nicht geregelt – also weder zwingend vorgeschrieben noch verboten.
Vorgaben für die Bestellung:
Das SGB IX enthält keine Vorgaben, wer zu Inklusionsbeauftragten bestellt werden kann.
Die Bestellung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung bzw. eines Betriebsrats-/Personalratsmitglieds scheidet aufgrund des zu erwartenden Konfliktes zwischen der Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen aus.
Des Weiteren sind Beschäftigte ungeeignet, die aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen den Arbeitgeber nicht verantwortlich vertreten können oder nicht die erforderliche Zeit zur Verfügung haben.
Dem Gesetz nach sollen Inklusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein. Eine Verpflichtung, ausschließlich schwerbehinderte Beschäftigte zu bestellen, besteht aber nicht. Es steht grundsätzlich die Wahrnehmung der Aufgabe im Vordergrund, sodass auch jemand ohne Behinderung bestellt werden kann. Wichtig ist, dass diese Person vor allem darauf achtet, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.