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Sucht am Arbeitsplatz: Eine unterschätzte Gefahr

Der Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stellt eine erhebliche Herausforderung am Arbeitsplatz dar. Dieses Problem macht auch vor den Türen von Unternehmen nicht halt und oft sind es die Kolleginnen und Kollegen, die zuerst bemerken, wenn jemand im beruflichen Umfeld ein Suchtproblem entwickelt. Am Arbeitsplatz führen diese Probleme meist zu erheblichen Spannungen und Belastungen im Team. Die Arbeitsleistung der betroffenen Mitarbeitenden sinkt deutlich, Fehler und Unfälle nehmen zu, was ein Unfallrisiko am Arbeitsplatz deutlich erhöht. Gleichzeitig steigen die Fehlzeiten, da suchtkranke Personen häufiger krank sind oder unentschuldigt fehlen. Das erhöht in der Folge den Druck auf die restlichen Teammitglieder, die die zusätzliche Arbeit übernehmen müssen, was zu weiterem Stress und Unzufriedenheit führt.

Solch eine negative Entwicklung kann das gesamte Arbeitsklima beeinflussen und für Frustration sowie eine sinkende Motivation im Team führen. Langfristig kann es auch zu einer höheren Fluktuation führen, da sich andere überfordert oder unfair behandelt fühlen und aus diesen Gründen das Unternehmen verlassen. Das führt wiederum zu zusätzlichen Kosten und Aufwand für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeitender.

Insgesamt beeinträchtigen Suchtprobleme nicht nur die Produktivität, sondern auch die Unternehmenskultur und das Wohlbefinden aller Mitarbeitenden. Daher ist eine proaktive und umfassende Herangehensweise zur Prävention und Behandlung von Suchtproblemen essenziell für den nachhaltigen Erfolg eines Unternehmens.

Frühzeitige Ansprache von Suchtproblemen
Unternehmen haben eine bedeutende soziale Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitenden. Dabei ist es ausschlaggebend, fürsorglich zu handeln und Unterstützung anzubieten, um ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen. Ein frühzeitiges Ansprechen von Suchtproblemen ist hierbei entscheidend, denn nur durch offene Kommunikation können suchtbedingte Herausforderungen effektiver bewältigt und Risiken minimiert werden.

Ein rechtzeitiges Eingreifen ermöglicht es den Betroffenen, ihren problematischen Konsum zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel Beratungs- und Therapiemöglichkeiten. Dies stärkt nicht nur die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden, sondern fördert auch die langfristige Stabilität und Leistungsfähigkeit des gesamten Teams.

Häufig wird jedoch weggeschaut oder zu spät reagiert, oft aufgrund von Unsicherheiten im Umgang mit den Betroffenen. Führungskräfte und Kolleginnen und Kollegen wissen oft nicht, wie sie das Thema ansprechen sollen, ohne negative Reaktionen auszulösen. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Mitarbeitenden im Umgang mit Suchtproblemen schulen. Schulungen und Workshops vermitteln die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um frühzeitig und angemessen zu handeln.

Unternehmen müssen ihre Verantwortung ernst nehmen und proaktive Maßnahmen ergreifen, um Suchtproblemen am Arbeitsplatz entgegenzuwirken. Durch gezieltes Ansprechen und umfassende Unterstützung können sie die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden schützen und ein positives Arbeitsklima fördern.

Die Rolle der betrieblichen Suchtbeauftragten
Suchtbeauftragte sind eine zentrale Ressource im Kampf gegen Suchtprobleme am Arbeitsplatz. Grundsätzlich kann jede Person im Betrieb diese Rolle übernehmen, die bereit ist, als Ansprechpartner und Berater in Suchtfragen zu fungieren. Diese Personen fungieren als Vermittler, die die Situation verstehen und vertraulich sowie souverän damit umgehen können.
Ihre präventive Arbeit umfasst unter anderem folgende Aufgaben:

  • Mitarbeit an Betriebsvereinbarungen: Suchtbeauftragte arbeiten an der Erstellung und Umsetzung von Betriebsvereinbarungen mit, die klare Regeln und Verfahren für den Umgang mit Suchtproblemen festlegen.
  • Früherkennung und Einleitung erster Maßnahmen: Sie spielen eine Schlüsselrolle bei der Früherkennung von Suchtproblemen und der Einleitung erster Maßnahmen, um das Problem frühzeitig zu adressieren.
  • Intervention bei offensichtlichen Suchtproblemen: Bei klar erkennbaren Suchtproblemen im Betrieb greifen Suchtbeauftragte ein und leiten geeignete Schritte ein, um die betroffenen Personen zu unterstützen.
  • Vermittlung an weiterführende Hilfsangebote: Sie unterstützen bei der Vermittlung an weiterführende Hilfsangebote, wie Beratungsstellen oder Therapieeinrichtungen, um den Betroffenen professionelle Hilfe zu ermöglichen.
  • Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen: Suchtbeauftragte sind auch in die Planung und Durchführung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen involviert, die das Bewusstsein für Suchtprobleme erhöhen und vorbeugende Maßnahmen fördern.
  • Information der Mitarbeitenden: Ein weiterer wichtiger Aspekt ihrer Arbeit ist die Information der Mitarbeitenden über Suchtmittel und Suchtverhalten. Aufklärungskampagnen und Schulungen sind hierbei zentrale Instrumente.

Anforderungen an Suchtbeauftragte
Um die anspruchsvolle Rolle eines Suchtbeauftragten erfolgreich auszufüllen, sollten Interessierte über eine stabile Persönlichkeit und eine ausgeprägte soziale Kompetenz verfügen. Diese Position verlangt nach Empathie, Kommunikationsstärke und der Fähigkeit, in herausfordernden Situationen souverän und besonnen zu agieren.

Ein Suchtbeauftragter muss in der Lage sein, Vertrauen aufzubauen und zu erhalten, sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Führungskräften und dem restlichen Team. Das erfordert ein hohes Maß an Integrität und Diskretion, da der Umgang mit persönlichen und oft sehr privaten Informationen ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit ist. Die Fähigkeit, zuzuhören und die richtigen Fragen zu stellen, ist ebenso wichtig wie die Bereitschaft, kontinuierlich zu lernen und sich weiterzubilden.

Interessierte sollten nicht zögern, ihre Geschäftsführung oder Vorgesetzten anzusprechen, um sich über mögliche Qualifizierungsangebote und Schulungen zu informieren. Es gibt spezialisierte Trainings und Weiterbildungsprogramme, die darauf abzielen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Diese umfassen unter anderem Schulungen zur Früherkennung von Suchtproblemen, Techniken zur Gesprächsführung in schwierigen Situationen sowie Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen und interne Unternehmensrichtlinien.

Durch eine gezielte Qualifizierung können angehende Suchtbeauftragte lernen, wie sie effektiv präventive Maßnahmen entwickeln und umsetzen. Sie können Strategien erlernen, um betroffene Mitarbeitende zu unterstützen und ihnen den Zugang zu weiterführenden Hilfsangeboten zu erleichtern. Darüber hinaus können sie wichtige Beiträge zur Gesundheitsförderung im Betrieb leisten, indem sie Aufklärungsprogramme und Workshops organisieren.

Die Rolle des Suchtbeauftragten ist entscheidend für die Schaffung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds. Durch ihr Engagement und ihre Expertise können sie dazu beitragen, Suchtprobleme frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, was nicht nur den Betroffenen selbst, sondern dem gesamten Unternehmen zugutekommt. Letztendlich tragen Suchtbeauftragte wesentlich dazu bei, eine unterstützende und produktive Arbeitsatmosphäre zu fördern, in der sich alle Mitarbeitenden sicher und wertgeschätzt fühlen.

Fazit
Sucht am Arbeitsplatz ist ein ernstzunehmendes Problem, das Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen betrifft. Durch frühzeitige Ansprache, gezielte Präventionsmaßnahmen und die Unterstützung durch betriebliche Suchtbeauftragte können Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur Lösung dieses Problems leisten. Die Etablierung einer Kultur der Fürsorge und Unterstützung hilft nicht nur den Betroffenen, sondern trägt auch zu einem gesünderen und produktiveren Arbeitsumfeld bei. Unternehmen sollten daher proaktiv handeln und entsprechende Strukturen sowie Ressourcen bereitstellen, um Suchtprobleme effektiv anzugehen.

Autor: Michael Rudolph (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 23.07.2024

Untersuchungsmatrix der freiwilligen Feuerwehren

Gefährdungsbeurteilung bei den freiwilligen Feuerwehren (3.Teil)

Untersuchungsmatrix freiwillige Feuerwehren

Das Dokument kann hier als PDF Datei heruntergeladen werden.

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 02.07.2024

Gefährdungsbeurteilung bei den freiwilligen Feuerwehren (2.Teil)

Gefährdungen

Umgang mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln
Wenn Maschinen nicht richtig bedient und Werkzeuge nicht richtig verwendet werden, können verschiedene Verletzungen entstehen: Schnitt- und Stoßverletzungen, Quetschungen oder Augenverletzungen durch herumfliegende Splitter.

Umgang mit den Feuerwehrfahrzeugen (Rückwärtsfahren)
Gefährdungen entstehen durch das Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Feuerwehrfahrzeugen insbesondere durch Aufenthalt im Gefahrenbereich rückwärts fahrender Fahrzeuge, eingeschränkte Sicht des Fahrers an nicht ausreichend beleuchteten oder unübersichtlichen Einsatzstellen, Einweiser, die keine eindeutigen Handsignale geben, Tordurchfahrten und bei der Einfahrt auf den Stellplatz im Feuerwehrhaus.

Umgang mit Hubrettungsfahrzeugen
Beim Hubrettungseinsatz kommt es als Besonderheit zu Gefährdungen im Umgang mit Motorkettensägen, beim Heben von Lasten, durch Witterungseinflüsse, durch äußere Einflüsse sowie bei der Abgabe von Löschmitteln.

Umgang mit Mitgänger-Flurförderzeugen
Bei der Nutzung von Mitgänger-Flurförderzeugen kann es zu Quetsch- / Scher - sowie Stoßgefahren kommen.

Umgang mit druckluftbetriebenen Arbeitsmitteln
Druckluft kann massive Körperschäden hervorrufen! Es kann zu Gehörschädigungen, Verletzungen der Haut, Verletzung der Augen, Schwellungen von Gewebe oder ganzen Körperteilen führen.

Arbeiten mit Absturzgefahr
Arbeiten in Höhen und Tiefen.

Arbeiten mit Infektionsgefährdung
Umgang bzw. Kontakt mit Biostoffen (Blut, Schweiss, Körpersekrete), bei Aufenthalt in Wäldern erhöhte Infektionsgefahr durch Zeckenbisse (FSME).

Rauchgaskontamination an der Einsatzstelle
Einsatz bei Bränden mit erhöhtem Ausmaß bzw. unter erschwerten Bedingungen, wie z.B. Waldbrände oder Großbrände in Industrieanlagen. Kontamination der Atemluft mit Rauchgasen. Etwaige Vorerkrankung (Lungenschädigung) durch genesene COVID-19 Infektion.

Arbeiten unter Lärmexposition
Erreichen eines Tages-Lärmexpositionspegels (8 Stunden) LEX  = 85 dB(A) bzw. eines Spitzenschalldruckpegels LpC, peak  = 137 dB(C) während der Dienstverrichtung (z.B. durch Martinshorn, Verkehrslärm, Kompressoren auf den Einsatzfahrzeugen).

Beanspruchung des Muskel-Skelettsystems
Tätigkeiten mit einseitigen oder extremen Bewegungen, Körperhaltungen oder Umgang mit Lasten.

Arbeiten unter Atemschutz
Der Einsatz von schweren Atemschutz stellt eine besonders belastende Situation für den gesamten Organismus dar. Hierunter kann es zu Kreislaufproblemen bis hin zum Herzinfakt kommen.

Arbeiten unter Hitze
Tätigkeiten die extremer Hitze ausgesetzt sind können in dieser Umgebung lebensbedrohliche Ausmaße annehmen.

Arbeiten unter Exposition von Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit dem Risiko der krebserzeugenden Gefahrstoffexposition (Hautresorption).

Feuchtarbeit
Tätigkeiten im gasdichtem Schutzanzug. Die Feuchtigkeitsschicht auf der Hautoberfläche kann nicht verdampfen.

Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
Erhöhte psychische Belastung bei Einsatzfahrten im öffentlichen Straßenverkehr. Mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind erhebliche Gefahren sowohl für die ausübenden Kameraden und Kameradinnen, als auch für Dritte verbunden.

Beförderung der Kameraden/Kameradinnen
Die Fahrzeugführer tragen eine sehr hohe Verantwortung und müssen bei jeder Fahrt volle Konzentration im Straßenverkehr beweisen (erhöhte Unfallgefahren). Die psychomentale Leistungsfähigkeit muss zu jeder Zeit gegeben sein.

Führen von Wasserfahrzeugen
Teilnahme am Schiffs- und Bootsverkehrs auf den öffentlichen Wasserstraßen (Unfallgefahren). Gefahr des Ertrinkens.

Überführungsfahrten / Umgang mit kraftbetr. Werkzeugen
Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr bei Überführungsfahrten bzw. Werkstattfahrten. Mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind erhebliche Gefahren sowohl für die ausübenden Kameraden und Kameradinnen, als auch für Dritte verbunden.

Standard PSA - Brandbekämpfung
Einwirkung vielfältigster Gefahren, wie z.B. Kälte, Hitze, Feuchtigkeit, Eis, Schnee, Löschmittel, Feuer, Brandruß, Aschepartikel u.s.w. auf die ehrenamtlichen Kameraden und Kameradinnen. Eine optimale Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Feuerwehreinsatz.

Standard PSA - Technische Hilfeleistung
Einwirkung vielfältigster Gefahren, wie z.B. öffentlicher Straßenverkehr, Lärm, Hitze, Kälte, Absturz u.s.w. auf die ehrenamtlichen Kameraden und Kameradinnen. Eine optimale Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist die Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Feuerwehreinsatz. 

Technische Hilfeleistung - Arbeiten im stehenden Wasser
Einwirkung von Wasser und anderer Flüssigkeiten sowie Kälte bei der Ausführung von Arbeiten in stehenden Wasser (Gewässer) auf die ehrenamtlichen Kameraden und Kameradinnen. Kontamination der Haut. Gefahr der Unterkühlung.

Technische Hilfeleistung - Türnotöffnung
Gefahr des Erstickens und/oder Kontamination mit Gasen (Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Erdgas, Propangas, usw.).

Rettung allgemein - Infektionen
Gefahr der Infektion (z.B. COVID-19) durch Biostoffe (z.B. Körperflüssigkeiten). Kontakt-/Schmierinfektion sowie Tröpfchen- und Staubinfektion.

Technische Hilfeleistung- Personenrettung auf dem Wasser/Eis
Gefahr des Ertrinkens und der Unterkühlung.

Brandbekämpfung
Einwirkung von Hitze, Wärmestrahlung, Feuer, Löschmittel, Brandruß, Aschepartikel u.s.w. (unter Atemschutz) auf die Atemschutzgeräteträger/-trägerin.

Hinweis
Die Aufzählung der möglichen Gefährdungen ist nicht vollständig und soll hier nur einen ersten Ansatz aufzeigen. Es ergeben sich noch viele weitere Gefährdungen durch die Tätigkeitsausübung der einzelnen Funktionen (Departments).

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 02.07.2024

Fachliche und gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die üblichen Tätigkeiten im Feuerwehrdienst. Gerade bei Menschen mit körperlicher Einschränkung, die in die Feuerwehr integriert werden sollen, kann es vorkommen, dass sie nicht in eine der üblichen Tätigkeiten der Feuerwehr passen. Es ergeben sich spezielle Anforderungen an den Arzt bzw. die Ärztin. Er/sie muss die in der DGUV Vorschrift 49 unter Paragraph 7 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Die Feuerwehr entsendet die Feuerwehrangehörigen zum Arzt, mit dem Ziel, ihn für eine gewisse Tätigkeit (Bootsführer, Maschinist usw.) untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang kann im begründeten Einzelfall ausgeweitet werden. Der Arztkontakt hinsichtlich der Eignungsüberprüfung und Vorsorgeuntersuchung gliedert sich in folgende Bereiche:

  • Anamnese
  • Allgemeine ärztliche Untersuchung
  • Technische Untersuchungen
  • Beurteilung und Ergebnisfindung
  • Beratung
  • Dokumentation


Inhalte der Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen
Allgemeine Untersuchung (AU)
  • Ärztliche Untersuchung
  • Hörtest
  • Sehtest
  • Blutdruck
  • Bei Bedarf Laborwerte (Blut, Urin)
  • Laborwert Urin für Jugendliche bis 18 Jahre
  • Untersuchung der Farbenblindheit
  • Untersuchung des Gleichgewichtssinns
Dauer: 1 Stunde

Leistungspsychologische Untersuchung (LPU) | Anlehnung an FeV
  • Ärztliche Untersuchung
  • Belastbarkeit
  • Orientierungsleistung
  • Reaktionsfähigkeit
  • Konzentrationsfähigkeit & Aufmerksamkeitsleistung
Dauer: 1 Stunde

Lärm
  • Ärztliche Untersuchung
  • Hörtest
Dauer: 30 Minuten

Obstruktive Atemwegserkrankung
  • Ärztliche Untersuchung
  • Lungenfunktionstest
  • Bei Bedarf Röntgenaufnahme der Lunge
Dauer: 1 Stunde + Röntgen

Feuchtarbeit
  • Ärztliche Untersuchung der Haut
Dauer: 15 Minuten

Fahr- und Steuertätigkeiten
  • Ärztliche Untersuchung
  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Hörtest
  • Sehtest - zusätzlich Dämmerungs- oder Kontrastsehvermögen
Dauer: 45 Minuten

Atemschutz Gruppe 3
  • Ärztliche Untersuchung
  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Lungenfunktionstest
  • Ergometrie (Belastungs-EKG; die Anforderungen sind Abhängig vom Alter)
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Bei Bedarf Röntgenaufnahme der Lunge
Dauer: 1 Stunde + Röntgen

Hitze
  • Ärztliche Untersuchung
  • Ergometrie (Belastungs-EKG; die Anforderungen sind Abhängig vom Alter)
  • Bei Bedarf Röntgenaufnahme der Lunge
Dauer: 1 Stunde + Röntgen

Krebserzeugende Gefahrstoffe
  • Ärztliche Untersuchung
  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Bei Bedarf Röntgenaufnahme der Lunge
  • Bei Bedarf Ultraschall Oberbauch
Dauer: 30 Minuten + Labor + Ultraschall

Absturzgefahr
  • Ärztliche Untersuchung
  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Blutdruck
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Ergometrie („Belastungs-EKG“) ab dem 40. Lebensjahr
  • Perimetrie bei jeder 2. Untersuchung
Dauer: 1 Stunde

Infektionsgefährdung
  • Ärztliche Untersuchung
  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Blutdruck
  • Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
Dauer: 30 Min + Impfung FSME & Hepatitis B

Muskel- Skelettsystem
  • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Muskel- und Skelettsystem, Neuro-Status)
  • Bei Bedarf Röntgen-Untersuchung
  • Bei Bedarf spezielle Laboruntersuchungen
  • Bei Bedarf zusätzliche orthopädische und/oder neurologische Konsiliaruntersuchung
Dauer: 30 Minuten + Röntgen + Konsiliar

Untersuchungsergebnisse

Die Ergebniseinteilung erfolgt in:
  • Für die Funktion geeignet.
  • Für die Funktion geeignet mit folgenden Einschränkungen/Anforderungen.
  • Für die Funktion nicht geeignet.
Bei der Untersuchung nach DGUV-Grundsätzen sind die Untersuchungsergebnisse der entsprechenden Vorschrift zu verwenden.

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 02.07.2024

Gefährdungsbeurteilung bei den freiwilligen Feuerwehren (1.Teil)

Vorwort

Seit 1996 verankert das Arbeitsschutzgesetz die Verpflichtung für den Arbeitgeber, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen und diese zu dokumentieren (§§ 5, 6 Arb- SchG). Die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nehmen diese Vorgabe - z. B. in §§ 2, 3 der UVV DGUV Vorschrift 1 - für ihre Versicherten ebenfalls auf.

Bei den haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehren bestand lange Zeit die Argumentation, dass keine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, da Feuerwehren über Feuerwehrdienstvorschriften verfügen, die eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung entbehrlich machen. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Arbeitsschutzgesetzgebung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr verneint.

Mittlerweile besteht Einigkeit, dass für haupt- und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die Bereiche des Einsatz- und Übungsdienstes, die nicht von Feuerwehrdienstvorschriften erfasst sind, erforderlich ist. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung für alle Bereiche, die nicht zum Einsatz- und Übungsbetrieb gehören, wie z.B. Betrieb und Unterhaltung von Werkstätten oder der rückwärtige Dienstbetrieb. Im Einsatzdienst muss die Feuerwehr in Situationen tätig werden, in denen Schutzvorschriften nicht eingehalten wurden, versagt haben oder nicht (mehr) angewendet werden können. Dementsprechend muss es Aufgabe einer Gefährdungsbeurteilung für den Tätigkeitsbereich der Feuerwehr sein, präventiv größtmöglichen Schutz bei bestmöglicher Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.

Ein entscheidendes Kriterium dabei ist die Ausbildung und Sensibilisierung von Führungs- und Einsatzkräften. Die Gefährdungsbeurteilung hat das Ziel den Einsatzerfolg bei größtmöglichem Schutz von Betroffenen und Einsatzkräften zu erreichen.

Allgemein
Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sind die Angehörigen und / oder die Mitarbeiter einer kommunalen Feuerwehr einer Vielzahl von Gefahren in ihrem Arbeitsumfeld ausgesetzt. Der Begriff „Unfallverhütung“ ist durchaus bekannt. Über die eigentliche Unfallverhütung geht der Arbeitsschutz hinaus und berücksichtigt u. a. die Gesundheitsgefahren bei der Arbeit.

Der oder die Bürgermeister/in trägt in seiner/ihrer Funktion als kommunaler Arbeitgeber die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Feuerwehrangehörigen. Zur Realisierung der Aufgaben im Arbeitsschutz bedient sich der oder die Bürgermeister/in der kommunalen Hierarchieebenen. Im Zuge der Aufgabendelegierung wird in der täglichen Praxis dem Leiter der Feuerwehr (Stadtwehrführer) die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Aufgaben im Arbeitsschutz übertragen („Pflichtendelegation“, § 13 DGUV Vorschrift 1).

Die rechtlichen Vorgaben im Arbeitsschutz sind eher abstrakt formuliert und erlauben daher auch eine eigenverantwortliche, praxisnahe Ausführung und Festlegung von Maßnahmen. Das Hilfsmittel, um eigenverantwortlich geeignete Maßnahmen für die Sicherheit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen festzulegen, ist die Gefährdungsbeurteilung.

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist ein erster Schritt. Die aus ihr abgeleiteten Erfordernisse von Unterweisungen, Erarbeitung von Betriebsanweisungen und Schaffung der dafür erforderlichen Organisationsstrukturen sind ebenfalls anzugehen und in einem kontinuierlichen Überarbeitung- und Anwendungsprozess zu leben.

Rechtsgrundlagen
Im Arbeitsschutz gilt in Deutschland ein duales Arbeitsschutzsystem. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Unfallversicherungsträger neben den gesetzgebenden Organen das autonome Recht haben, eigene Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Für die Feuerwehren bedeutet das, dass sich die Vorgaben der Unfallversicherungsträger auch an die ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte richten. Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnah- men zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Nach § 5 ArbSchG hat er zudem die Pflicht, die sich für die Beschäftigten bei der Arbeit ergebenden Gefährdungen zu beurteilen. Für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkräfte finden die gesetzlichen Vorgaben im Arbeits- schutz keine primäre Anwendung. Hier haben die Vorgaben der Unfallversicherungsträger eine besondere Bedeutung. Aus § 3 der Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergibt sich auch für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren die Notwendigkeit, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.

Einsatzdienst / Dienstbetrieb
Einsatzdienst:
An den Einsatzstellen treffen die Feuerwehren auf die unterschiedlichsten Einsatzsituationen, die sich innerhalb des Einsatzes verändern oder verlagern können. Während des Einsatzes können Gefahren entstehen aber auch wegfallen bzw. bestehende Gefahren sich ausbreiten oder anderweitig verändern.

Das Einsatzgeschehen bringt mit sich, dass räumlich und zeitlich dynamische Gefahrensituationen vor Ort beurteilt und die Führungskräfte sehr kurzfristig Entscheidungen treffen müs- sen, die sich im Vorfeld nicht grundsätzlich im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen erfassen lassen. Das Vorgehen und Herbeiführen von Entscheidungen im Sinn der FwDV 100 („Führung und Leitung im Einsatz“) ist einer Gefährdungsbeurteilung gleichwertig.

Gleichwertige Maßnahmen (nach § 3 Abs. 5 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1) sind solche, die den Zielen und Grundsätzen einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung, Maßnahmen, Dokumentation und Überprüfung der Wirksamkeit) entsprechen [DGUV Information 205-021].

Der Führungsvorgang entspricht im Wesentlichen einer Gefährdungsbeurteilung.

Dienstbetrieb:
Der Übungs- und Dienstbetrieb der Feuerwehr unterliegt wie auch die gewerblichen Arbeitsbereiche der Notwendigkeit zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Das gilt besonders für die Arbeitsvorgänge, Arbeitsabläufe oder Arbeitsmittel, für die keine Vorgaben vorhanden sind. Das bedeutet, dass für alle Tätigkeiten, Situationen oder Geräte der Feuerwehr, die in den Feuerwehr-Dienstvorschriften oder im Regelwerk der Unfallversicherungsträger nicht gefasst sind, Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen.

Spezielle Hinweise zur tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung
Die Feuerwehr hat vielfältigste Einsätze mit unterschiedlichen Bedingungen, bei denen die eingesetzten Kräfte auf unterschiedlichsten Wegen und unter wechselnden Voraussetzungen tätig werden müssen. Bei der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung wird die Gefährdung von Einsatzkräften beurteilt, die der gleichen Tätigkeit nachgehen. Dies können auch Einsatzkräfte sein die in verschiedenen Bereichen tätig werden, in dem sie gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind.

Funktion und Eignung - Grundsätze
DGUV Vorschrift 49 - §6 Persönliche Anforderungen
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen. Bei Anhaltspunkten für Zweifeln an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden. Zweifel können auch durch einen Arzt oder den Betroffenen selbst geäußert werden und als Anlass für eine Untersuchung genommen werden.

Bei den Untersuchungen handelt es sich um Eignungsuntersuchungen nach §7 der DGUV Vorschrift 49.

Hier werden auch die Anforderungen an die untersuchenden Ärzte geregelt. Anforderungen an an geeignete Ärztinnen bzw. Ärzte:

  • Müssen mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut sein und die besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten kennen, die eine Eignungsuntersuchung erforderlich machen.
  • Müssen den allgemein anerkannten Stand der Medizin kennen und diesen bei Eignungsfeststellungen anwenden.
  • Müssen die für die Untersuchung notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben.
  • Für Teiluntersuchungen wie z. B. Hörtest, Laboruntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.
  • Müssen fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen.
  • Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten oder Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
  • Bei der Bewertung sind die gesetzlichen Vorgaben wie z.B. im Mutterschutz- oder Jugendschutzgesetz sowie die Feuerwehrdienstvorschriften (z.B. FwDV 7 „Atemschutz“) vorrangig zu beachten.


Übersicht der Funktionen / Tätigkeiten
Einsatzkraft (allgemein)
Zu der Einsatzkraft (allgemein) gehört der Truppmann/die Truppfrau der/die im Angriffs­, Wasser­ oder Schlauchtrupp eingesetzt werden, der Truppführer/die Truppführerin, der Gruppenführer/die Gruppenführerin sowie der Zugführer/die Zugführerin. Sämtliche administrative Tätigkeiten (z.B. Büro- und Bildschirmarbeiten) sind bei der Einsatzkraft inkludiert.

Atemschutzgeräteträger/-trägerin
Der Atemschutzgeräteträger/die Atemschutzgeräteträgerin übernimmt dieselben Aufgaben, wie der Truppmann/die Truppfrau und der Truppführer/die Truppführerin. Jedoch nutzt er/sie für seine/ ihre Arbeit zusätzlich ein Atemschutzgerät.

Träger/Trägerin von CSA
Der Träger/die Trägerin von CSA übernimmt Aufgaben im Bereich des Gefahrguteinsatzes. Die Art der Aufgabe sowie der Umfang der Ausrüstung bestimmen die Belastungen.

Maschinist/Maschinistin - Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin
Der Maschinist/die Maschinistin ist Fahrer und bedient die Feuerlöschkreiselpumpe sowie die im Löschfahrzeug eingebauten Aggregate. Er/sie sichert die Einsatzstelle mit Warnblinkanlage, Fahrlicht und blauem Blinklicht. Er/sie unterstützt bei der Entnahme der Geräte, ist für die ordnungsgemäße Verladung der Geräte verantwortlich und meldet dem Einsatzführer Mängel an den Einsatzmitteln. Er/sie unterstützt beim Aufbau der Wasserversorgung und auf Weisung bei der Atemschutzüberwachung.

Bootsführer/Bootsführerin
Die Aufgabe des Bootsführers/der Bootsführerin ist das Fahren und Manövrieren von Feuer­wehrbooten.

Gerätewart/Gerätewartin
Aufgabe des Gerätewarts/der Gerätewartin ist es, die feuerwehrtechnischen Geräte zu warten, zu pflegen und instand zu setzen.

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 02.07.2024

Erstellung von Evakuierungskonzepten: Ein Leitfaden für Unternehmen

Die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher eines Unternehmens steht an oberster Stelle. Ein gut durchdachtes und umfassendes Evakuierungskonzept ist daher unerlässlich. Es gewährleistet nicht nur die Sicherheit im Notfall, sondern erfüllt auch gesetzliche Vorgaben und stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter in die Sicherheitsmaßnahmen des Unternehmens. In diesem Artikel erläutern wir die wesentlichen Schritte zur Erstellung eines effektiven Evakuierungskonzepts.

Risikoanalyse und Gefährdungsbeurteilung
Der erste Schritt bei der Erstellung eines Evakuierungskonzepts ist die Durchführung einer umfassenden Risikoanalyse und Gefährdungsbeurteilung. Diese sollte alle potenziellen Gefahrenquellen identifizieren, die eine Evakuierung erforderlich machen könnten, wie Brände, Chemieunfälle, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überschwemmungen), technische Störungen (z.B. Stromausfälle) sowie Terroranschläge oder Amokläufe.

Erstellung des Evakuierungskonzeptes
In diesem Konzept sind Handlungsanweisungen zum Retten von unmittelbar betroffenen Personen aus dem Brandraum, das Schließen und geschlossen halten von Türen und die Alarmierung und Einweisung der Feuerwehr enthalten! Es ist als strukturierter Handlungs- und Ablaufplan für die Mitarbeiter zu verstehen und dient gleichzeitig als Grundlage für praktische Übungen und Unterweisungen. Konzepte für den (selten eintretenden) Notfall sind nur dann praxistauglich, wenn sie regelmäßig geübt bzw. geschult werden und die Grundprinzipien von jedem Mitarbeiter verinnerlicht sind. Der Aufbau des Räumungskonzeptes (Handlungen, Abläufe, Prozesse, Informationsweiterleitung etc.) muss sich an der vorgehaltenen Anzahl von Personal in der „schwächsten Arbeitsschicht“ orientieren (Minimalbesetzung)!

Notfallmanagement und Kommunikation
Ein effektives Notfallmanagement ist entscheidend für eine reibungslose Evakuierung. Dazu gehört die Benennung und Ausbildung von Brandschutz-/ Evakuierungshelfer, die im Ernstfall die Evakuierung koordinieren. Ein klarer Kommunikationsplan ist essenziell, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter im Notfall schnell und zuverlässig informiert werden. Dies kann durch Lautsprecherdurchsagen, Alarmsysteme oder mobile Benachrichtigungen erfolgen. Ebenso muss sichergestellt werden, dass ausreichend geschulte Ersthelfer und Erste-Hilfe-Materialien verfügbar sind.

Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung
Ein Evakuierungskonzept muss regelmäßig überprüft und an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden. Nach Evakuierungsübungen sollten Feedback und Verbesserungsvorschläge der Mitarbeiter gesammelt und im Evakuierungskonzept berücksichtigt werden.

Fazit
Ein gut durchdachtes Evakuierungskonzept ist ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen. Es schützt nicht nur die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter, Gäste, Besucher etc. sondern trägt auch zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und zur Schaffung eines sicheren Arbeitsumfelds bei. Unternehmen sollten daher regelmäßig ihre Evakuierungskonzepte überprüfen und die Mitarbeiter entsprechend schulen, um im Ernstfall bestmöglich vorbereitet zu sein.

Autorin: Kathrin Maiwald (Sachverständige im vorbeugenden Brandschutz - HS Kaiserslautern)
Artikeldatum: 28.06.2024

Arbeitsschutz in Filmproduktionsunternehmen

Organigramme Organigramm Filmproduktion Grundorganigramm der Filmproduktion in der Phase der Dreharbeiten.

Organigramm Filmproduktion mit BA und FaSi Eingliederung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit in die bestehende Organisationsstruktur der Produktion.

Beteiligte bei der Produktionsvorbereitung - Besichtigung der Filmmotive (TecRecce) vor Drehbeginn.

Einsatz eines "Safety Officers" bei Großproduktionen (z.B. amerikanische Kinofilmproduktion in den Fimstudios Babelsberg).

© Copyright 2013 – Alle Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, bleiben vorbehalten, Mike Maiwald - BfbA GmbH.

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 28.06.2024

Der Handlungsablauf der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in 7 Handlungsschritte, deren Hauptziel die Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme ist.

Die Grafik ist urheberrechtlich geschützt! Copyright © Mike Maiwald - BfbA GmbH

Den ersten Schritt bildet die Analyse der Gefährdungen bzw. der Organisationsstrukturen. Darauf folgt die Bewertung der möglichen Risiken und Defizite, in dessen Ableitung die Ziele für die Neugestaltung oder Veränderung festgelegt werden. Zur Umsetzung der festgelegten Ziele werden Lösungsvarianten und Alternativen entwickelt, die im Anschluss zur Auswahl der Lösung führen. Der nächste Schritt ist die Umsetzung der ausgewählten Maßnahmen und die Durchsetzung der entsprechenden Entscheidungen. Den Abschluss bildet die Wirkungskontrolle mit den weiterführenden Schlussfolgerungen. Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit wird Sie in den Handlungsschritten begleiten und Ihnen mit der branchenbezogenen Fachkunde hilfreich zur Seite stehen.

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 28.06.2024

Arbeiten unter extremen Temperaturbedingungen

Alle Beschäftigten müssen auf die körperlichen Belastungen während ihrer Arbeitsausführung durch extreme Hitze oder Kälte vorbereitet sein. Zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen sind notwendig, um sich gegen die extremen Arbeitsbedingungen zu schützen. Die größten Gefahren sind Hitzekollaps oder Hitzschlag und Erfrierungen oder Unterkühlung.
Unternehmen sollte bei Hitze folgende Präventionsmaßnahmen durchführen:
  • Dem Beschäftigten die Auswirkung von Hitze auf den Körper klarmachen.
  • Arbeitszeiten verlagern.
  • Die Temperaturen regelmäßig durch Messungen prüfen.
  • Pausenzeiten der Beschäftigten erhöhen.
  • Das Arbeitstempo reduzieren.
  • Arbeiten unter direktem Sonnenlicht vermeiden.
  • Schwere körperliche Arbeiten an kühleren Tagen planen.
  • Die Beschäftigten sollten leicht bekleidet sein, eine Kopfbedeckung tragen und unbekleidete Haut mit Sonnenschutzcreme schützen.
  • Den Beschäftigten ist ausreichend Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, mindestens alle 20 Minuten: 200 ml trinken.
  • Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen sicherstellen.
  • Alle Arbeiten beaufsichtigen, um gesundheitliche Symptome schnellstmöglich feststellen zu können.
  • Wenn möglich, Ventilatoren zur Kühlung einsetzen.
  • Schwere Arbeitskleidung bei Hitze vermeiden.
  • Den Betriebsarzt konsultieren, wenn Beschäftigte Medikamente einnehmen oder unter einer anderen Erkrankung leiden.
  • Leistungsgewandelten Personen ist besonders Augenmerk zu schenken.

Bei Kälte sind die nachfolgenden Maßnahmen sinnvoll:
  • Die Temperaturen regelmäßig durch Messungen prüfen.
  • Die Beschäftigten sollten ausreichend bekleidet sein (Zwiebelschalensystem) und Handschuhe, warmhaltende Arbeitsschuhe und Mützen tragen.
  • Warme Getränke und Suppen (erhöhte Kalorienzufuhr) den Beschäftigten anbieten.
  • Das Arbeitstempo so wählen, dass Schwitzen ausgeschlossen ist.
  • Den Beschäftigten beheizte Aufenthaltsräume zum Aufenthalt in den Pausen bereitstellen.
  • Ungeschütztes Arbeiten bei starken Winden oder Stürmen vermeiden.
  • Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen sicherstellen.


Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 28.06.2024

Haftung und Verantwortung in Filmproduktionen

Die Gesamtverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen trägt der Arbeitgeber, also das Filmproduktionsunternehmen. Diese Gesamtverantwortung ist in § 21 Abs. 1, VII Sozialgesetzbuch geregelt. Nach der DGUV Vorschrift 2 hat jedes Filmproduktionsunternehmen auch eine betriebsärztliche und eine sicherheitstechnische Betreuung für die Produktion sicherzustellen. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Filmproduktionsunternehmen unter anderem, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch Ermittlung der Gefährdungen an den Drehorten vorzunehmen. Bei dieser Gefährdungsermittlung werden alle technischen Mängel sowie Verhaltensfehler der Filmcrew (Arbeitsabläufe und Situationen) erfasst und analysiert. Das Erstellen, Auswerten und Weiterführen dieser Gefährdungsbeurteilungen erfolgt gemeinsam mit der beratenden Fachkraft für Arbeitssicherheit, die dem Filmproduktionsunternehmen, mit ihrer Fachkunde, zur Seite steht. Die von dem Filmproduktionsunternehmen »Beauftragte im Arbeitsschutz«, zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit, haben grundsätzlich keine Weisungsbefugnis. Ihre Aufgaben liegen in der Beratungs- und Unterstützungsfunktion, Kontroll- und Überwachungsfunktion, Mitwirkungs- und Initiativfunktion, Aufklärungs- und Informationsfunktion sowie in der Berichtsfunktion. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Überwachungsgarant und muss bei jeder Filmproduktion schriftlich bestellt sein. Sie nimmt innerhalb der Firmenhierarchie eine Stabsstelle ein. Der Geschäftsführer oder Inhaber des Filmproduktionsunternehmens kann die Verantwortung im Arbeitsschutz durch eine Pflichtenübertragung an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. In der Filmproduktionspraxis ergibt sich dadurch folgende Verantwortungshierarchie:
Haftung und Verantwortung
Mit der Übertragung der Arbeitsschutzpflichten an die jeweilige untergeordnete Ebene ändert sich die Arbeitsschutzplicht der übergeordneten Ebene in eine Überwachungspflicht. Die Pflichtenübertragung sollte immer schriftlich erfolgen und wird oft in der Praxis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages mit dem betrieblichen Vorgesetzten getroffen. Sollte a) sich später zeigen, dass der Arbeitsschutzverantwortliche in der entsprechenden Ebene keine fachkundige und befähigte Person beauftragt hat und b) dies zu einem Arbeitsunfall führte, kann demjenigen, der die Pflichten übertragen hat, ein juristisches Auswahlverschulden angelastet werden. Können dem Arbeitsschutzverantwortlichen Fehler vorgeworfen werden, so führt dies zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Es darf NIE Vorsatz vorliegen!
Wenn man im Grunde hoffen kann, dass es gut geht, handelt man nicht vorsätzlich. Grob fahrlässiges Verhalten stellt für die Führungskräfte eine große Gefahr dar. Mittlere und leichte Fahrlässigkeit ist oft noch mit einem Bußgeld abzutun. Bei grober Fahrlässigkeit greift das Strafrecht und dazu kommt, dass sich die Berufsgenossenschaft sowie das Filmproduktionsunternehmen an den durch Pflichtenübertragung verantwortlichen Mitarbeiter mit Regressansprüchen wenden wird. Die vorstehenden Ausführungen betreffen die juristische Verantwortung. Es gibt aber auch noch die moralische und die wirtschaftliche Verantwortung. Hier ist festzuhalten, dass jeder Vorgesetzte bzw. jede Führungskraft für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Zum Beispiel hat die Elektrofachkraft die Fachverantwortung über die elektrotechnischen Arbeiten. Die einzelnen Verantwortlichkeiten der Berufsbilder, z. B. Szenenbildner, Beleuchter sind in den Berufsbeschreibungen der Branchenverbände zu finden.

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit) Fachbuchautor "Die Arbeitsschutzorganisation in der Filmproduktion" ISBN 978-3-9815430-1-8
Artikeldatum: 28.06.2024

Risiko »Persilschein«

Leider ist es noch immer gängige Praxis, dass sich Unternehmen und Betriebe von überbetrieblichen Diensten Persilscheine* ausstellen lassen. Das heißt, es wird schriftlich ein der DGUV Vorschrift 2 konformer Betreuungsvertrag geschlossen mit der vorsätzlichen Absicht, keinerlei Beratungs- oder Betreuungsleistung abzurufen bzw. zu nutzen. Im Fall eines Besuches der staatlichen Aufsichtsbehörden im Unternehmen bzw. in der Betriebsstätte wird dieser Vertrag dann vorgezeigt mit der Annahme, dadurch "safe" gegen Anordnungen oder Bußgelder zu sein. Hinter dieser Taktik stecken zumeist Budgetgründe oder mangelnde soziale Verantwortung. Selbst größere Unternehmen mit fünfzig und mehr Beschäftigten sparen sich lieber die Kosten für eine vernünftige sicherheitstechnische Betreuung. Für diese Unternehmen zählt ausschließlich der Profit, nicht die Verantwortung gegenüber Ihren Beschäftigten. Was passiert aber, wenn es zu einem schweren oder sogar tödlichen Arbeitsunfall in diesem Unternehmen kommt? Der Verantwortliche im Arbeitsschutz wird sich gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft erklären müssen. Werden Sie dieses Risiko eingehen? Bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften können die Berufsgenossenschaften oder die staatlichen Aufsichtsbehörden, gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII ein Bußgeld bis 10.000 Euro verhängen. Wird dem Verantwortlichen im Arbeitsschutz ein tödlicher Arbeitsunfall angelastet, so greift das Strafrecht §§ 212, 222 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe, bei nachgewiesenem Vorsatz ist sogar mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren zu rechnen.

* umgangssprachlich für Freibrief

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Artikeldatum: 28.06.2024

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