Onlinehilfe - Ermittlung der aktuellen Beschäftigtenzahl

Die DGUV Vorschrift 2 fordert von Unternehmern die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Der Umfang der Bestellung ist abhängig von der Beschäftigtenzahl im Unternehmen. Die nachfolgende Onlinehilfe der BfbA unterstützt Sie bei der Ermittlung der aktuellen Beschäftigtenzahl.

Der Schwerpunkt liegt hier auf der korrekten Berechnung der Teilzeitkräfte sowie der geringfügig Beschäftigten, im Sinne der DGUV Vorschrift 2!

Beschäftigtenzahl ermitteln:

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund von Werkverträgen im Betrieb tätig sind oder werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Wichtiger Hinweis (gemäß DGUV Vorschrift 2) zur Berechnung der Beschäftigtenzahl:

Die anteilige Berechnung der Teilzeitkräfte und Mini-Jobber dient ausschließlich der Ermittlung des Schwellenwertes zur Zuordnung des Betreuungsmodells. Bei Unternehmen mit mehr als 20 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gilt jede beschäftigte Person unabhängig von der Arbeitszeit als ein Beschäftigter. Maßgeblich sind die jährlichen Durchschnittszahlen.

 

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