Einführung in des Thema
Die Betriebsratssitzung als wichtigstes Instrument des Betriebsrates
Die rechtzeitige Ladung zur Betriebsratssitzung
Betriebsratssitzungen finden im Allgemeinen während der Arbeitszeit statt (§ 30 Satz 1 BetrVG) und sind nicht öffentlich. Die Einladung zur Sitzung hat rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung möglichst schriftlich zu erfolgen, d.h. die Mitglieder müssen genügend Zeit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Die Ladung darf daher nicht zu knapp vor der Sitzung erfolgen. Eine Vorlaufzeit von 5 bis 14 Tagen hat sich oft bewährt und gilt als angemessen.
Die Ladung von Ersatzmitgliedern
Ist ein Mitglied verhindert und kann deshalb an der Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Für das verhinderte Mitglied ist das Ersatzmitglied einzuladen. Es gibt zwei Arten von „Verhinderung“. Bei der tatsächlichen Verhinderung, „kann“ das Mitglied nicht zur Veranstaltung erscheinen, weil es zum Beispiel krank oder im Erholungsurlaub ist. Bei der rechtlichen Verhinderung, könnte das Mitglied theoretisch an der Sitzung teilnehmen, „darf“ es aber nicht.
„Anerkannte“ Verhinderungsgründe sind beispielsweise:
- Urlaub
- Krankheit oder auch Kuraufenthalt
- Als Zeuge vor Gericht geladen (Teilnahme an Gerichtsverhandlung)
- Von Beschlussfassung persönlich betroffen (z.B. Versetzung, Kündigung)
- Abwesenheit während der Zivildienstzeit
- Abwesenheit während des Mutterschutzes
- Abwesenheit während der Elternzeit
- Dienstreise
Hinweis: Bei Beschlüssen über organisatorische Angelegenheiten des Betriebsrates (z.B. Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden, Teilnahme an Schulungsveranstaltung) sind die „betroffenen“ Betriebsratsmitglieder nicht im Sinne von § 25 BetrVG „verhindert“, sondern können an der Beschlussfassung teilnehmen.
Teilnahmerecht anderer Personen an der Betriebsratssitzung
Der Arbeitgeber hat kein allgemeines Recht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Das ist anders, wenn diese auf sein Verlangen anberaumt oder wenn er vom Betriebsrat eingeladen worden ist (§ 29 Abs. 4 BetrVG). Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 31 BetrVG). Ohne besondere Voraussetzungen können stets die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen (§§ 32, 67 BetrVG). Werden in der Betriebsratssitzung Angelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betreffen, so ist die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
Die Tagesordnung
Um die ordnungsgemäße Vorbereitung der Betriebsratsmitglieder auf die Sitzung sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Tagesordnung die zu behandelnden Themen konkret benennt. Deshalb sollten z.B. unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nur solche Themen behandelt werden, die keine Vorbereitung von Seiten aller Mitglieder erfordern (z.B. allgemeine Informationen, Berichte aus den Ausschüssen usw.).
Beschlussfassung
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen im Wege der Abstimmung ausschließlich per Beschluss. Die Willensbildung des Betriebsrates durch Beschluss ist Voraussetzung für sein Handeln und seine Erklärungen. Das Wichtigste einer Betriebsratssitzung ist somit die Beschlussfassung.
Die Beschlussfähigkeit des Betriebsratsgremiums
Damit tatsächlich ein gemeinsam gefasster Beschluss vorliegt, und nicht nur ein paar Wenige die Entscheidung an sich ziehen, verlangt das Gesetz, dass mindestens 50% der Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen müssen (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Zudem muss die Beschlussfähigkeit des Betriebsratsgremiums vor jeder Abstimmung festgestellt werden.
Die Abstimmung
Beschlüsse des Betriebsrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit "Ja" stimmt. Enthaltungen zählen wie Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Hier ist daher besonders auf die klare Formulierung des Antrags Wert zu legen (wird er positiv oder negativ formuliert?)
Hinweis: Beschlüsse können nur im Betriebsrat gefasst werden. Eine Beschlussfassung im Umlauf- oder Rundsprechverfahren per Telefon ist nicht zulässig.
Protokollführung in der Sitzung
Für die Protokollführung der Betriebsratssitzung ist laut § 34 Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschrieben:
- die Wiedergabe mindestens des Wortlauts der Beschlüsse (auch der Wortlaut abgelehnter Anträge),
- die Angabe des Stimmenverhältnisses,
- die Unterschrift des Vorsitzenden und mindestens eines weiteren Betriebsratsmitglieds (meist des Schriftführers),
- die Anwesenheitsliste (als Anlage), in die sich jeder Teilnehmer der Betriebsratssitzung eigenhändig einzutragen hat.
Die Anwesenheitsliste
Zu Beginn jeder Sitzung muss jeder Anwesende seine Anwesenheit in einer Anwesenheitsliste durch seine persönliche Unterschrift bestätigen. Die Anwesenheitsliste ist ein fester Bestandteil des Sitzungsprotokolls und ist daher zwingend erforderlich bzw. unumgänglich.