Einführung in das Thema
Die Rechtsgrundlage für die Prüfung erhalten wir durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten regelt. Die Verordnung fordert, dass für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind.
Einleitung der Prüfung
Die Prüfung technischer Arbeitsmittel ist immer vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er mit dieser Arbeit beauftragt. Hierbei hat er darauf zu achten, dass die ausgewählte Person als „befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gilt. Eine besondere Verantwortung obliegt dem Betreiber dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen mit dieser Prüfung beauftragt. Siehe auch TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen").
Voraussetzungen für eine befähigte Person zur Prüfung von Anschlagmitteln
Wer zu einer befähigten Person bestellt werden darf, ist in der Betriebssicherheitsverordnung klar beschrieben. Nach § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung kann als „befähigte Person“ tätig werden, wer:
- durch seine Berufsausbildung,
- seine Berufserfahrung und
- seine zeitnahe berufliche Tätigkeit
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels (hier Anschlagmittel) verfügt.
Zusätzlich sollte man über ausreichende Kenntnisse, bezüglich des betreffenden Sachgebiets, verfügen und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut sein, dass der arbeitssichere Zustand des betreffenden Arbeitsmittels beurteilt und dokumentiert werden kann.
Sie müssen in Ihrer Tätigkeit als Prüfer Ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben. Bei der Prüfung haben Sie nicht nur den augenblicklichen Zustand des Arbeitsmittels in Betracht zu ziehen, sondern vielmehr auch, wie sich das Arbeitsmittel und seine Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten und wie sich Verschleiß, Alterung und dergleichen auf die Sicherheit auswirken können.
Was ist zu prüfen?
Anschlagmittel müssen von jedem Mitarbeiter vor der Nutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Die Fristen der Prüfung durch Sie als befähigte Person, müssen in der Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer ermittelt werden. Hierbei ist die Benutzerhäufigkeit und die Beanspruchung in die Ermittlung mit einzubeziehen, wobei uns die DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb" Abstände der Prüfung von längstens einem Jahr vorgibt.
Bei der regelmäßigen Prüfung ist insbesondere auf folgendes zu achten:
- Ermüdungserscheinungen durch Alterung,
- Längere Zeiten der Nichtbenutzung,
- Witterung (z. B. UV-Strahlung, die zur Versprödung von Kunststoffen führt),
- Verschmutzung,
- Korrosion u.a.
Näheres erfahren Sie im Laufe des Kurses.