Mit dem Anstieg der Telearbeit und Homeoffice-Lösungen gewinnt der Arbeitsschutz in diesem Bereich immer mehr an Bedeutung. Arbeitgeber sind gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, die Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz systematisch zu prüfen und entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für klassische Arbeitsplätze im Büro, sondern auch für Telearbeitsplätze und Tätigkeiten im Homeoffice.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat klare Vorgaben entwickelt, die die Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung für Telearbeit unterstützen. Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auch außerhalb der betrieblichen Tätigkeiten zu gewährleisten.
Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung für Telearbeit
Unsere Gefährdungsbeurteilung für Telearbeitsplätze umfasst die Analyse und Bewertung möglicher Risiken, die durch die Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel oder die Arbeitsorganisation entstehen können. Dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:
- Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes: Prüfung von Sitzgelegenheiten, Arbeitstischen, Beleuchtung und der Positionierung von Arbeitsmitteln.
- Technische Arbeitsmittel: Sicherstellung, dass die verwendete Hardware (z. B. Computer, Monitore) den geltenden Normen entspricht und keine Sicherheitsrisiken birgt.
- Arbeitsorganisation und psychische Belastungen: Berücksichtigung von Faktoren wie Arbeitszeitgestaltung, Erreichbarkeit und möglichen Isolationseffekten.
- Unfallgefahren im häuslichen Umfeld: Identifikation von Stolperstellen, Kabeln und anderen potenziellen Unfallquellen.
Vorteile für Unternehmen und Mitarbeitende
Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung für Telearbeit bringt sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte zahlreiche Vorteile:
- Rechtliche Absicherung: Arbeitgeber erfüllen ihre gesetzlichen Pflichten gemäß ArbSchG und DGUV-Vorschriften und minimieren das Risiko rechtlicher Konsequenzen.
- Erhöhung der Mitarbeitersicherheit: Identifizierte Gefahren können durch gezielte Maßnahmen reduziert oder beseitigt werden.
- Steigerung der Produktivität: Ein sicherer und ergonomisch gestalteter Arbeitsplatz trägt zu einer höheren Arbeitszufriedenheit und Effizienz bei.
- Förderung der Gesundheit: Psychische Belastungen und körperliche Beschwerden können erkannt und adressiert werden.
Unser Angebot
Wir bieten Ihnen eine professionelle Gefährdungsbeurteilung für Telearbeitsplätze, die den Anforderungen des ArbSchG und der DGUV entspricht. Unsere Leistung umfasst:
- Eine individuelle Analyse der Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeitenden (Externes digitales Audit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit),
- Empfehlungen zur Optimierung der Arbeitsbedingungen,
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gemäß den gesetzlichen Vorgaben (gebunden sowie digital).
Details:
Telearbeitsplätze: Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung
Telearbeitsplätze sind feste Arbeitsplätze in der Wohnung der Beschäftigten, die gemäß § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingerichtet werden. Eine arbeitsvertragliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist erforderlich, um die Rahmenbedingungen festzulegen. Diese sollten idealerweise folgende Punkte umfassen: Dauer der Telearbeit, Arbeitszeitregelungen, Ausstattung sowie Zutrittsrechte des Arbeitgebers.
Auch wenn eine schriftliche Vereinbarung gesetzlich nicht begründet ist, empfiehlt sie sich aus Gründen der Dokumentation und Klarheit.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Telearbeitsplätze so zu gestalten, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind (§ 3 ArbStättV, § 5 ArbSchG). Insbesondere gelten folgende Vorgaben:
Gefährdungsbeurteilung
- Gemäß § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV muss der Arbeitgeber potenzielle Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Telearbeitsplätzen ermitteln und dokumentieren.
- Bei Bildschirmarbeitsplätzen sind ergonomische Prinzipien zu berücksichtigen (z. B. Arbeitsplatzgestaltung, Beleuchtung und Sitzhaltung). Der Arbeitgeber muss physische und psychische Belastungen, insbesondere die Beanspruchung der Augen und des Sehvermögens, analysieren.
- Die Gefährdungsbeurteilung sollte idealerweise vor Aufnahme der Tätigkeit vor Ort erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitgeber notwendige Informationen auch durch die Mitarbeitenden erheben lassen.
Unterweisung der Beschäftigten
- Gemäß § 12 ArbSchG und § 6 ArbStättV müssen die Beschäftigten regelmäßig unterwiesen werden. Die Inhalte basieren auf der Gefährdungsbeurteilung und beinhalten Informationen zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung sowie zur sicheren Nutzung von Arbeitsmitteln.
Einrichtung des Arbeitsplatzes
- Die Verantwortung für die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel wie Mobiliar, technische Geräte oder Kommunikationsmittel liegt beim Arbeitgeber. Bereits vorhanden, geeignete Möbel können genutzt werden.
- Der Arbeitgeber hat jedoch nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Daher beschränkt sich die ArbStättV auf grundlegende Anforderungen gemäß Anhang Nr. 6 (Bildschirmarbeitsplätze).
Fortlaufende Überwachung und Anpassung
- Änderungen der Arbeitsumgebung oder der Arbeitsmittel sind durch die Beschäftigten dem Arbeitgeber zu melden. Es empfiehlt sich, dies in der Vereinbarung ausdrücklich festzulegen.
- Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen, um deren Aktualität und Wirksamkeit sicherzustellen.
Delegation und Fachkundige Unterstützung
- Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und anderer Arbeitsschutzmaßnahmen kann an qualifizierte Fachkräfte delegiert werden. Eine vollständige Übertragung der Verantwortung auf die Beschäftigten ist jedoch unzulässig.
Ergonomische und organisatorische Vorteile der Telearbeit
Für Beschäftigte bringt Telearbeit häufig Vorteile wie die Einsparung von Pendelzeiten und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Arbeitgeber profitieren von produktiveren und zufriedeneren Mitarbeitenden. Eine Studie zeigt, dass flexible Arbeitszeitmodelle dazu beitragen können, die Selbstorganisation und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu fördern. Führungskräfte sollten daher eine klare, aber flexible Handhabung der Arbeitszeiten ermöglichen.
Vergleich mit internationalen Regelungen: Niederlande als Beispiel
Ein Blick ins Ausland zeigt, dass beispielsweise das niederländische Gesetz zur Arbeitsplatzflexibilität (seit 2016 in Kraft) keine begründete Zustimmung des Arbeitgebers zu einem Antrag auf Telearbeit vorsieht. Arbeitgeber müssen den Antrag jedoch sorgfältig prüfen und mit den Beschäftigten beraten. Ähnliche Überlegungen könnten auch in Deutschland Anreize für eine flexiblere Gestaltung der Telearbeit schaffen.
Fazit
Die rechtlichen und organisatorischen Anforderungen an Telearbeitsplätze sind klar geregelt. Arbeitgeber sollten die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung als zentrale Maßnahmen des Arbeitsschutzes nutzen, um Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Gleichzeitig ermöglichen flexible Arbeitsmodelle auf beiden Seiten – Arbeitgebern und Beschäftigten – langfristige Vorteile in Produktivität und Zufriedenheit.