“Die Arbeitsmediziner der BfbA erfüllen einen wesentlichen Teil des präventiven Auftrags in dem medizinischen Versorgungssystem. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zu einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur. Ziel unseres betriebsärztlichen Handelns ist der gesunde, zufriedene und leistungsfähige Beschäftigte in einem wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen, dass gleichermaßen kunden- wie beschäftigtenorientiert ist und die eigenen Gesundheitspotentiale bereits bei der Arbeits- und Organisationsgestaltung berücksichtigt. Die Arbeitsmediziner und Betriebsärzte der BfbA unterstützen Unternehmen bei der Entwicklung ihres betrieblichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements, indem sie die Bedingungen von Gesundheit analysieren und die Faktoren, die die Gesundheit schützen und fördern in den Mittelpunkt stellen.”
Beratungs- und Betreuungsleistungen in der Arbeitsmedizin
- Leistungserbringung nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes ASiG und der DGUV Vorschrift 2
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeleistungen nach der neuen Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) 2013
- Pflichtvorsorge - Angebotsvorsorge - Wunschvorsorge - Tauglichkeitsuntersuchungen - Eignungsuntersuchungen in unserem Vorsorgezentrum in 14542 Werder (Havel)
- Untersuchungen & Psychometrie nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Unsere Spezialgebiete in der Arbeitsmedizin
Die Arbeitsmediziner der BfbA beraten und unterstützen auch in den Bereichen:
- Suchtprävention
- Arbeitspsychologie
- Mutterschutz
- Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
- Betriebliche Wiedereingliederung (BEM)
- Verkehrspsychometrie
- Reisemedizin
In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.2019) wird die Form der betriebsärztlichen Untersuchungen neu definiert. Dabei kommen auch einige neue Pflichten auf den Arbeitgeber (Unternehmer) zu.
Arbeitsmedizinische Vorsorge fällt ab sofort unter die ärztliche Schweigepflicht. Das heißt, der Unternehmer erhält nur noch eine einfache Teilnahmebescheinigung die keine ärztlichen bzw. untersuchungsrelevanten Befunde enthält. Informationen über gesundheitliche Bedenken kann der Betriebsarzt nur noch an den Unternehmer weiterleiten, wenn dies der Beschäftigte ausdrücklich gewünscht hat.
Der Unternehmer ist verpflichtet eine Vorsorgekartei zu führen. In dieser Kartei werden die Beschäftigten mit ihren Arbeitsbereichen erfasst und entsprechend den Pflicht- und Angebotsvorsorgeanlässen zugeordnet. Für die geforderte Vorsorgekartei gibt es keine formaljuristische Anforderung. In der Praxis hat sich eine elektronische Liste (Excel) bewährt. Eine Mustervorlage kann hier heruntergeladen werden.
Haben Sie Fragen zur neuen ArbMedVV, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder zu den notwendigen Anlässen?
Sind Sie auf der Suche nach einem Betriebsarzt bzw. eines Partners in der Arbeitsmedizin?