Autoren

Haftung und Verantwortung in Filmproduktionen

Die Gesamtverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen trägt der Arbeitgeber, also das Filmproduktionsunternehmen. Diese Gesamtverantwortung ist in § 21 Abs. 1, VII Sozialgesetzbuch geregelt. Nach der DGUV Vorschrift 2 hat jedes Filmproduktionsunternehmen auch eine betriebsärztliche und eine sicherheitstechnische Betreuung für die Produktion sicherzustellen. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Filmproduktionsunternehmen unter anderem, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch Ermittlung der Gefährdungen an den Drehorten vorzunehmen. Bei dieser Gefährdungsermittlung werden alle technischen Mängel sowie Verhaltensfehler der Filmcrew (Arbeitsabläufe und Situationen) erfasst und analysiert. Das Erstellen, Auswerten und Weiterführen dieser Gefährdungsbeurteilungen erfolgt gemeinsam mit der beratenden Fachkraft für Arbeitssicherheit, die dem Filmproduktionsunternehmen, mit ihrer Fachkunde, zur Seite steht. Die von dem Filmproduktionsunternehmen »Beauftragte im Arbeitsschutz«, zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit, haben grundsätzlich keine Weisungsbefugnis. Ihre Aufgaben liegen in der Beratungs- und Unterstützungsfunktion, Kontroll- und Überwachungsfunktion, Mitwirkungs- und Initiativfunktion, Aufklärungs- und Informationsfunktion sowie in der Berichtsfunktion. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Überwachungsgarant und muss bei jeder Filmproduktion schriftlich bestellt sein. Sie nimmt innerhalb der Firmenhierarchie eine Stabsstelle ein. Der Geschäftsführer oder Inhaber des Filmproduktionsunternehmens kann die Verantwortung im Arbeitsschutz durch eine Pflichtenübertragung an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. In der Filmproduktionspraxis ergibt sich dadurch folgende Verantwortungshierarchie:
Haftung und Verantwortung
Mit der Übertragung der Arbeitsschutzpflichten an die jeweilige untergeordnete Ebene ändert sich die Arbeitsschutzplicht der übergeordneten Ebene in eine Überwachungspflicht. Die Pflichtenübertragung sollte immer schriftlich erfolgen und wird oft in der Praxis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages mit dem betrieblichen Vorgesetzten getroffen. Sollte a) sich später zeigen, dass der Arbeitsschutzverantwortliche in der entsprechenden Ebene keine fachkundige und befähigte Person beauftragt hat und b) dies zu einem Arbeitsunfall führte, kann demjenigen, der die Pflichten übertragen hat, ein juristisches Auswahlverschulden angelastet werden. Können dem Arbeitsschutzverantwortlichen Fehler vorgeworfen werden, so führt dies zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Es darf NIE Vorsatz vorliegen!
Wenn man im Grunde hoffen kann, dass es gut geht, handelt man nicht vorsätzlich. Grob fahrlässiges Verhalten stellt für die Führungskräfte eine große Gefahr dar. Mittlere und leichte Fahrlässigkeit ist oft noch mit einem Bußgeld abzutun. Bei grober Fahrlässigkeit greift das Strafrecht und dazu kommt, dass sich die Berufsgenossenschaft sowie das Filmproduktionsunternehmen an den durch Pflichtenübertragung verantwortlichen Mitarbeiter mit Regressansprüchen wenden wird. Die vorstehenden Ausführungen betreffen die juristische Verantwortung. Es gibt aber auch noch die moralische und die wirtschaftliche Verantwortung. Hier ist festzuhalten, dass jeder Vorgesetzte bzw. jede Führungskraft für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Zum Beispiel hat die Elektrofachkraft die Fachverantwortung über die elektrotechnischen Arbeiten. Die einzelnen Verantwortlichkeiten der Berufsbilder, z. B. Szenenbildner, Beleuchter sind in den Berufsbeschreibungen der Branchenverbände zu finden.

Autor: Mike Maiwald (Fachkraft für Arbeitssicherheit) Fachbuchautor "Die Arbeitsschutzorganisation in der Filmproduktion" ISBN 978-3-9815430-1-8
Artikeldatum: 28.06.2024

DGUV Links

Arbeitsmedizin

Sonstige Links